Feststellung des Grundversorgers gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz
Elektrizitätswerk Dahner Felsenland als Betreiber eines Elektrizitätsnetzes der allgemeinen Versorgung hatte gemäß § 36 Abs. 2 EnWG festzustellen, welcher Energieversorger in seinem Netzgebiet zum 1.7.2009 die meisten Haushaltskunden belieferte. Hierzu gehören alle Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3 Nr. 22 EnWG).
Die meisten Haushaltskunden in dem o. g. Netzgebiet belieferte an diesem Stichtag das
Elektrizitätswerk Dahner Felsenland
Schulstraße 29
66994 Dahn
Sie ist damit in dem o. g. Netzgebiet bis zum 31.12.2012 zur Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG verpflichtet.
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Die Tarife ab dem 01.04.2010 stehen unter Strom/Vertrieb/Tarife-Gebühren zum Download bereit.
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